5.2.5. Im Ergebnis kann der Vorinstanz somit gefolgt werden, wenn sie für einen Entschädigungsanspruch die mangelnde Voraussehbarkeit, die Spezialität und die Schwere der Schädigung voraussetzt. Wie das Spezialverwaltungsgericht zu Recht erwog, ist aber in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung der massgeblichen Umstände erforderlich (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt diesbezüglich nicht vor und wird von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert dargetan (Replik, S. 3).