Unabhängig von dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Entschädigungsvoraussetzungen für Immissionen, die von einem öffentlichen Werk ausgehen, analog anzuwenden. Im Nachbarrecht ist für die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Immission grundsätzlich die Intensität der Einwirkungen massgebend (BGE 145 I 250, Erw. 5.2), während die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens nur entsteht, wenn zusätzlich eine qualifizierte Schädigung vorliegt (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1802). Dass letztere Voraussetzung entfallen soll, nur weil die Durchsetzung kantonalprivatrechtlicher Abstandsvorschriften keinen Nachweis von Immissionen voraussetzt, ist nicht einsichtig.