5.2.3. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz weist der Mammutbaum eine Höhe von ca. 20 m und – gemessen ab der Stockmitte – einen Grenzabstand von rund 4,5 m auf (angefochtener Entscheid, Erw. 4.5.1; act. 30). § 73 Abs. 1 lit. d EG ZGB schreibt für Bäume mit einer Höhe von über 12 m einen Grenzabstand von 6 m vor. Zur Parzelle der Beschwerdeführenden wird dieser somit unterschritten.