Der Grenzabstand von 6 m für hochstämmige Bäume über 12 m Höhe wie etwa Tannen wurde im totalrevidierten Gesetz vom 27. Juni 2017 (in Kraft getreten am 1. Januar 2018) beibehalten (Botschaft 1 EG ZGB, S. 34). Nach der publizierten Rechtsprechung des Obergerichts ist die Höhe der Bäume entscheidend, da diese massge- - 12 -