688 ZGB den Kantonen übertragen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet dieser Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts nicht, dass im Zusammenhang mit Pflanzungen das bundesrechtliche Nachbarrecht generell ausgeschlossen ist und Art. 679/684 ZGB nicht zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht erkannte dem bundesrechtlichen Immissionsschutz die Bedeutung einer Minimalgarantie zu und stellte zugleich klar, dass die Beseitigung von Pflanzen, welche kantonalrechtliche Abstände nicht einhalten, im zivilrechtlichen Verfahren vorbehaltlos, d.h. ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen, verlangt werden kann (BGE 126 III 452, Erw. 3; vgl. auch BGE 129 III 161, Erw. 2.5).