5.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die gemäss Art. 686 ZGB der kantonalen Gesetzgebung vorbehaltenen Abwehrrechte Gegenstand der Enteignung sein. Dies betrifft insbesondere kantonal(privat)rechtliche Abstandsvorschriften für Bauten (BGE 131 II 458, Erw. 3.1). Analog müssen auch Ansprüche auf Einhaltung von Pflanzabständen enteignet werden können. Was die für Pflanzungen einzuhaltenden Abstände anbelangt, sieht das Bundesrecht keine Regelung vor, sondern hat diese Befugnis in Art. 688 ZGB den Kantonen übertragen.