5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die genannten Entschädigungsvoraussetzungen gelangten nicht zur Anwendung, wenn sie wie vorliegend an der Durchsetzung des Grenzabstands für Bäume (§ 73 Abs. 1 lit. d EG ZGB) gehindert würden.