Nach der enteignungsrechtlichen Praxis zu Lärmimmissionen aus öffentlichen Verkehrsanlagen gelten Einwirkungen abweichend vom Nachbarrecht im Allgemeinen nur dann als übermässig und begründen nur dann eine Entschädigungspflicht, wenn sie – kumulativ – für den Grundeigentümer nicht vorhersehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen (sog. Spezialität) und einen schweren Schaden verursachen (BGE 145 I 250, Erw. 5.2; - 11 -