5. 5.1. Übermässig und verboten sind nach Art. 684 ZGB namentlich schädliche und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkungen durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. Bei Schädigung durch Überschreitung der Rechte als Grundeigentümer kann gemäss Art. 679 Abs. 1 ZGB unter anderem auf Beseitigung geklagt werden. Die Beurteilung entsprechender Ansprüche obliegt der Zivilgerichtsbarkeit.