Die Beeinträchtigung der Aussicht gelte nur in Ausnahmefällen als übermässige negative Immission. Eine allfällige Beeinträchtigung durch Nadelfall erreiche nicht jene Intensität, welche die Rechtsprechung voraussetze. Die Beschwerdeführenden könnten ihre Liegenschaft uneingeschränkt nutzen und deren Wert werde nicht beeinträchtigt (Beschwerdeantwort, S. 9 ff.; Duplik, S. 2 ff.).