Ein Mammutbaum lasse sich nicht ohne Weiteres versetzen. Gemäss dem AGIS-Luftbild habe er sich bereits im Jahr 1998 in der Südostecke des Nachbargrundstücks befunden. Die beweisbelasteten Beschwerdeführenden hätten den Beweis für ihre entsprechende Behauptung nicht erbracht. Auch die Kriterien der Spezialität und Schwere lägen nicht vor. Der Mammutbaum befinde sich nord-östlich der Parzelle der Beschwerdeführenden und damit hinsichtlich der Besonnung am vorteilhaftesten Standort. Die Beeinträchtigung der Aussicht gelte nur in Ausnahmefällen als übermässige negative Immission.