4. Die Beschwerdegegnerin führt aus, für eine Entschädigung aufgrund der provisorischen Unterschutzstellung gälten die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere. Die vorübergehende Unterschutzstellung des Mammutbaums werde mit dem definitiven Entscheid dahinfallen und gemäss § 9 Abs. 3 NLD längstens fünf Jahre dauern. Die Vorinstanz habe das Kriterium der Unvorhersehbarkeit zu Recht verneint. Dafür sei entscheidend, ob sich der Baum zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs im Jahre 1994 bereits am jetzigen Standort befunden habe. Ein Mammutbaum lasse sich nicht ohne Weiteres versetzen.