Behauptung, dass sich der Baum damals an einer anderen Stelle hinter dem Haus befunden hätte und später versetzt worden sei, hätten die Beschwerdeführenden nicht belegen können. Entsprechend der Regel von Art. 8 ZGB seien sie dafür beweisbelastet. Es sei nicht erstellt, dass die - 10 - Beschwerdeführenden die durch den Mammutbaum verursachten Immissionen im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs nicht hätten vorhersehen können. Auch hätten sie den Baum während sehr langer Zeit geduldet und keinen Beseitigungsanspruch geltend gemacht. Die betreffenden Immissionen seien im Jahre 1994 vorhersehbar gewesen (angefochtener Entscheid, Erw. 5).