d EG ZGB) werde damit um 1,5 m unterschritten. Die Zivilgerichte müssten über einen Beseitigungsanspruch entscheiden (angefochtener Entscheid, Erw. 4.5.1). In Bezug auf die Entschädigung stelle sich die Frage, ob die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Immissionen erfüllt sei. Analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Fluglärm dürfe den Beschwerdeführenden dafür das Vorhandensein des Mammutbaums im Unterabstand zur Parzellengrenze im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs nicht bekannt gewesen sein. Der Mammutbaum befinde sich unbestrittenermassen seit dem Jahr 1972 auf dem Nachbargrundstück und die Beschwerdeführenden hätten die Liegenschaft im August 1994 gekauft. Die