3. Die Vorinstanz erwog, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gälten Immission nur dann als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB, wenn sie für den Grundeigentümer nicht voraussehbar gewesen seien, ihn in spezieller Weise träfen und einen schweren Schaden verursachten; für eine Ersatzpflicht müssten diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2). Der Mammutbaum habe eine Höhe von 20 m und weise gemessen ab Stockmitte einen Grenzabstand von rund 4,5 m zum Grundstück der Beschwerdeführenden auf. Der Grenzabstand von 6 m für Bäume mit einer Höhe von über 12 m (§ 73 Abs. 1 lit. d EG ZGB) werde damit um 1,5 m unterschritten.