Die Zivilgerichte könnten einstweilen nicht darüber entscheiden. Ein Entschädigungsanspruch bzw. die mangelnde Voraussehbarkeit von Immissionen dürfe nicht mit der Argumentation verneint werden, die Beschwerdeführenden hätten nicht nachgewiesen, dass sich der Baum im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs (d.h. im Jahre 1994) an einem anderen Platz befunden habe. Es gelte der Grundsatz "negativa non sunt probanda" und eine entsprechende Beweislastumkehr sei nicht vorgesehen. Abgesehen davon sei der Mammutbaum heute ca. 20 m hoch und wachse in den hiesigen Breitengraden 50-100 cm pro Jahr, bis er eine Höhe von 50-60 m erreiche.