gungen gemäss Art. 679/684 ZGB beschränkt habe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Lärmimmissionen, die von grossen Werken im öffentlichen Interesse ausgingen, lasse sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Hier gehe es um den Entzug von Aussicht und Licht sowie "um endlosen Reinigungsaufwand zur Beseitigung von Unmengen dürrer Nadeln". Der Stadtrat habe mit der vorsorglichen Unterschutzstellung die bereits eingeleitete Beseitigung des Mammutbaums und der damit verbundenen Beeinträchtigungen verhindert. Die Zivilgerichte könnten einstweilen nicht darüber entscheiden.