2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Voraussetzungen für eine Entschädigung seien erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe, stehe der 20 m hohe Mammutbaum, gemessen ab Stammmitte, 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt; zudem rage er über die Liegenschaftsgrenze hinaus. Der Grenzabstand von 6 m für Bäume mit einer Höhe von über 12 m (§ 73 Abs. 1 lit. d EG ZGB) werde nicht eingehalten. Daher könne die Beseitigung des Mammutbaums – unabhängig von einer Beeinträchtigung im Sinne von Art. 679/684 ZGB – ohne weitere Voraussetzungen und vorbehaltlos verlangt werden.