Gemäss § 142 Abs. 1 BauG ist die Entschädigung in der Regel in Geld zu entrichten. Eine Sachleistung im Sinne von § 142 Abs. 2 BauG beanspruchen die Beschwerdeführenden nicht. Soweit diese beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Trottoir vor ihrer Liegenschaft und ihren Garten sowie den Dachwasserablauf periodisch zu reinigen, sieht das BauG keinen entsprechenden Anspruch vor. Begehren Ziffer 3 ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden aufgrund der vorsorglichen Unterschutzstellung eine Entschädigung in Form einer Geldleistung zusteht.