6.2) ist sogar mit einer Zunahme der behaupteten Einwirkungen zu rechnen. Folglich ist eine Entschädigungspflicht aus Enteignung zu prüfen. 1.5. Zusammenfassend können die Beschwerdeführenden aufgrund der vorsorglichen Unterschutzstellung des Mammutbaums auf dem Nachbargrundstück im Verfahren nach § 155 BauG eine Entschädigung aus Enteignungsrecht geltend machen.