Die Entschädigung der Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen wird unter anderem geprüft, wenn diese auf die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe zurückzuführen ist (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1799). Die vorsorgliche Unterschutzstellung erfolgt in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und liegt im Allgemeininteresse. Sie verunmöglicht bis auf Weiteres eine Beseitigung des bestehenden Mammutbaums, wodurch die Beschwerdeführer einstweilen die von ihnen behaupteten Immissionen zu tragen haben. Aufgrund seines Wachstums (vgl. hinten Erw. 6.2) ist sogar mit einer Zunahme der behaupteten Einwirkungen zu rechnen.