nung des Mammutbaums ist aufgrund der vorsorglichen Unterschutzstellung nicht mehr zulässig (vorne Erw. 1.1). Diese bleibt so lange in Kraft, bis der definitive Erlass sichergestellt ist, längstens aber fünf Jahre (§ 9 Abs. 3 NLD). Derweil werden die Beschwerdeführenden an der Durchsetzung eines allfälligen Beseitigungsanspruchs gehindert.