Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Grenzabstand für Bäume gemäss § 73 Abs. 1 lit. d EG ZGB werde nicht eingehalten. Sie stören sich am Schattenwurf des Mammutbaums, an der eingeschränkten Aussicht, an abfallenden Nadeln sowie daran, dass das eigene inventarisierte Haus weniger gut sichtbar sei. Vor Bezirksgericht strengten sie eine Beseitigungsklage gemäss Art. 679 ZGB an (vgl. HEINZ REY/LORENZ STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 679 N. 15). Die Entfer- -8-