1.3. Für Fälle, in denen die öffentliche Hand in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die Rechte eines privaten Grundeigentümers eingegriffen hat, ohne vorweg die entsprechenden Rechte erworben zu haben, eröffnet § 155 BauG die Möglichkeit nachträglicher Begehren (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1995, S. 472). Entsprechend setzt die nachträgliche Geltendmachung von Forderungen kein Enteignungsverfahren voraus und genügt dafür die Inanspruchnahme oder Schädigung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2005.131 vom 25. Januar 2010, Erw. II/3.1; VAN DEN BERGH, a.a.O., Vorbem. zu § 155).