welches dem Werkeigentümer ein Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden, so müssen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse am Unternehmen weichen (BGE 145 I 250, Erw. 5.2; 123 II 481, Erw. 7a). Die Pflicht zur dauernden Duldung unvermeidbarer Immissionen kommt der zwangsweisen Errichtung einer Dienstbarkeit zulasten des betroffenen privaten Grundstücks (und zugunsten des Immissionen aussendenden Grundstücks) gleich (BGE 123 II 560, Erw. 3; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/ MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1801; ULRICH HÄFELIN/