SAR 210.300) zu, dessen Regelung Art. 688 ZGB dem kantonalen Recht vorbehält. Erfasst wird weiter das in Art. 679 und 684 ZGB umschriebene Recht des Grundeigentümers, übermässige von benachbarten Grundstücken ausgehende Immissionen abzuwehren. Gehen die betreffenden Einwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für -7-