Gemäss § 133 Abs. 1 BauG können mitunter die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der Enteignung sein. Enteignungsobjekt können sämtliche dinglichen und nachbarrechtlichen Rechte sein, die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder in den gemäss Art. 686 ZGB den Kantonen vorbehaltenen privatrechtlichen Bauvorschriften umschrieben sind (BGE 131 II 458, Erw. 3.1; 128 II 368, Erw. 2.1). Dies trifft auch auf die Einhaltung des Grenzabstands für Bäume in § 73 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) zu, dessen Regelung Art.