Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden das Ziel ihrer Klage, den Nachbarn zur Entfernung des Mammutbaums zu verpflichten, aufgrund der vorsorglichen Unterschutzstellung vorerst nicht mehr erreichen können. Entsprechend haben sie einstweilen die behaupteten Immissionen, die vom Baum ausgehen, zu dulden.