Der aktuelle Stand des Verfahrens vor dem Bezirksgericht ist nicht bekannt. Der Gerichtspräsident hielt in der Verfügung vom 28. März 2022 (Beschwerdebeilage 3) aber fest, eine Entfernung des Mammutbaums infolge einer allfälligen Verletzung des Grenzabstands erscheine aufgrund der öf- fentlich-rechtlichen Unterschutzstellung mutmasslich nicht mehr zulässig (Ziffer 8.2). Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden das Ziel ihrer Klage, den Nachbarn zur Entfernung des Mammutbaums zu verpflichten, aufgrund der vorsorglichen Unterschutzstellung vorerst nicht mehr erreichen können.