Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführenden Klage beim Bezirksgericht Baden und verlangten unter anderem, der Eigentümer der Nachbarliegenschaft sei zu verpflichten, den Mammutbaum in der südöstlichen Ecke seiner Liegenschaft zu entfernen. Mit Verfügung vom 28. März 2022 sistierte der Gerichtspräsident das Verfahren im betreffenden Punkt (Beschwerdebeilage 3). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. April 2022 Beschwerde beim Obergericht, Abteilung Zivilgericht (Beschwerdebeilage 4). Nachdem die vorsorgliche Unterschutzstellung vom 14. März 2022 rechtskräftig geworden war, schrieb das Oberge- -6-