2. Das Spezialverwaltungsgericht hat das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführenden abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Damit haben diese ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids und sind gemäss § 42 lit. a VRPG zur Beschwerde legitimiert. 3. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.