Das Spezialverwaltungsgericht hat das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführenden als nachträgliche Forderung bzw. nachträgliches Begehren im Sinne von § 155 BauG entgegengenommen und behandelt (angefochtener Entscheid, Erw. 1.1, 1.3). Der Entscheid darüber unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.