I. 1. Das Spezialverwaltungsgericht vollzieht die Vorschriften über die Enteignung (§ 148 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). Gemäss § 133 Abs. 1 BauG sind unter anderem dingliche Rechte an Grundstücken und daraus hervorgehende Nachbarrechte Gegenstand der Enteignung. -5-