4. Es sei die Einwohnergemeinde zu verpflichten, den Beschwerdeführern die Kosten der durch die vorsorgliche Unterschutzstellung des widerrechtlichen Mammutbaums erzwungenen Sistierung im Zivilverfahren vor Bezirks- und Obergericht im Betrag von CHF 2'780 zu ersetzen und ihnen eine angemessene Entschädigung für die eigenen Bemühungen zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, nahm am 30. Oktober 2023 Stellung zur Beschwerde.