3. Es werden keine Verfahrens- und Parteikosten ersetzt. B. Das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, entschied am 6. September 2023 nach durchgeführtem Augenschein und gescheitertem Vergleichsvorschlag: 1. Das Entschädigungsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 2'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 230.00 und den Auslagen von Fr. 200.00, zusammen Fr. 2'930.00, sind von den Gesuchstellern zu bezahlen.