3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einsprache zu Recht abgewiesen hat. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde zu Recht wiederrufen und die Beschwerdeführerin wurde zu Recht aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen nachdem ihre Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen definitiv gescheitert ist, kein nachehelicher Härtefall vorliegt, die Massnahme vor Art. 8 EMRK stand hält und dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, welche diesen als unzulässig, unmöglich oder unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. -6-