b AIG nicht relevant und deshalb unbeachtlich. Ohne irgendwelche Beweise vorzulegen oder ihre persönlichen Umstände genauer zu schildern, behauptet die Beschwerdeführerin, sie könne in ihrer Heimat keiner Arbeit nachgehen und eine wirtschaftliche Wiedereingliederung sei nicht möglich. Dies ist nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass wirtschaftliche Reintegrationsprobleme nicht einmal ansatzweise dargetan wurden, wäre nur dann von einem nachehelichen Härtefall auszugehen, wenn sich die Beschwerdeführerin mit unüberwindbaren oder zumindest äusserst gravierenden wirtschaftlichen Reintegrationsproblemen konfrontiert sähe, wovon jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht auszugehen ist.