2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer inhaltlich auf knapp zwei Seiten beschränkten Beschwerde, wovon auf der ersten Seite primär Ausführungen zur Theorie gemacht werden, nicht mit den Erwägungen des Einspracheentscheids auseinander. Vielmehr wiederholt sie, dass sie als Haushälterin angestellt und wirtschaftlich unabhängig sei, über soziale Kontakte verfüge und in sozialer Hinsicht bestens integriert sei. Dies ist aber für die Beurteilung des nachehelichen Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht relevant und deshalb unbeachtlich.