enthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin hat keine familiären Beziehungen in der Schweiz. Ihre zwei Kinder leben in ihrem Heimatland und werden durch den Vater der Beschwerdeführerin betreut, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland ohne Weiteres zumutbar ist und auch das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familienoder Privatleben nicht gegen eine Rückkehr spricht.