II/5.3 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass keine Anzeichen für eine unfreiwillig geschlossene Ehe oder eheliche Gewalt vorliegen und dass nichts darauf hindeutet, die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland sei wegen der gescheiterten Ehe und der in der Schweiz verbrachten Zeit stark gefährdet. In der Folge hat die Vorinstanz richtigerweise geprüft, ob unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) wichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sprechen.