In der Folge hat die Vorinstanz geprüft, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönlichen Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern. Sie hat hierzu die Voraussetzungen bzw. die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (vgl. hierzu ausführlich Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3 ff.).