1.2. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung trotz gescheiterter Ehe grundsätzlich auf Art. 50 AIG berufen kann, da ihr Ehemann in der Schweiz nach wie vor aufenthaltsberechtigt ist (BGE 144 II 1, Erw. 4.7). Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz aufgrund des nicht dreijährigen Zusammenlebens der Ehegatten in der Schweiz festgehalten, dass die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind.