II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage (Einspracheentscheid [EE] Erw. 7, 9.3).