Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.316 / Bu / we ZEMIS [***] (E.2023.073) Art. 84 Urteil vom 12. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Thailand führerin vertreten durch MLaw Olivia Müller, Rechtsanwältin, Rathausgasse 9, 5000 Aarau gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 22. August 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 2021 in Deutschland einen deutschen Staatsangehörigen. Dieser erhielt am 20. April 2022 in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung und stellte ein Familiennachzugs- gesuch, worauf die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2022 in die Schweiz einreiste und am 26. Juli 2022 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA er- hielt. Nachdem sich die Ehegatten gemäss Mitteilung der Einwohnerdienste Q._____ per 1. März 2023 freiwillig getrennt hatten, verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 26. Juli 2023 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerde- führerin aus der Schweiz. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2023 Einsprache, welche durch den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 22. August 2023 abgewiesen wurde. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. September 2023 liess die Be- schwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2023 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid vom 22. August 2023 sei aufzuheben. 2. Die Aufenthaltsbewilligung von A._____ sei nicht zu widerrufen. 3. Die Beschwerdeführerin sei nicht aus der Schweiz und nicht aus dem Schengenraum wegzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein und nahm zur Beschwerde Stellung. -3- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. August 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -4- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dar- gelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Eine Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf das Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage (Einspracheentscheid [EE] Erw. 7, 9.3). 1.2. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass sich die Be- schwerdeführerin bezüglich der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung trotz gescheiterter Ehe grundsätzlich auf Art. 50 AIG berufen kann, da ihr Ehemann in der Schweiz nach wie vor aufenthaltsberechtigt ist (BGE 144 II 1, Erw. 4.7). Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz aufgrund des nicht dreijährigen Zu- sammenlebens der Ehegatten in der Schweiz festgehalten, dass die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind. In der Folge hat die Vorinstanz geprüft, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönlichen Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- fordern. Sie hat hierzu die Voraussetzungen bzw. die einschlägige bundes- gerichtliche Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (vgl. hierzu ausführ- lich Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass keine Anzei- chen für eine unfreiwillig geschlossene Ehe oder eheliche Gewalt vorliegen und dass nichts darauf hindeutet, die soziale Wiedereingliederung der Be- schwerdeführerin in ihrem Heimatland sei wegen der gescheiterten Ehe und der in der Schweiz verbrachten Zeit stark gefährdet. In der Folge hat die Vorinstanz richtigerweise geprüft, ob unter Berücksichtigung der Krite- rien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) wichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sprechen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein tadelloses Verhalten, eine wirtschaftliche Unab- hängigkeit und die während des knapp einjährigen ehelichen Zusammen- lebens in der Schweiz geknüpften sozialen Kontakte als wichtige persön- lichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht genügen. Ebenso wenig sprechen die familiären Verhältnisse für einen weiteren Auf- -5- enthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin hat keine familiären Be- ziehungen in der Schweiz. Ihre zwei Kinder leben in ihrem Heimatland und werden durch den Vater der Beschwerdeführerin betreut, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland ohne Weiteres zumutbar ist und auch das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- oder Privatleben nicht gegen eine Rückkehr spricht. 2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer inhaltlich auf knapp zwei Seiten beschränkten Beschwerde, wovon auf der ersten Seite primär Ausfüh- rungen zur Theorie gemacht werden, nicht mit den Erwägungen des Ein- spracheentscheids auseinander. Vielmehr wiederholt sie, dass sie als Haushälterin angestellt und wirtschaftlich unabhängig sei, über soziale Kontakte verfüge und in sozialer Hinsicht bestens integriert sei. Dies ist aber für die Beurteilung des nachehelichen Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht relevant und deshalb unbeachtlich. Ohne irgend- welche Beweise vorzulegen oder ihre persönlichen Umstände genauer zu schildern, behauptet die Beschwerdeführerin, sie könne in ihrer Heimat kei- ner Arbeit nachgehen und eine wirtschaftliche Wiedereingliederung sei nicht möglich. Dies ist nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass wirtschaft- liche Reintegrationsprobleme nicht einmal ansatzweise dargetan wurden, wäre nur dann von einem nachehelichen Härtefall auszugehen, wenn sich die Beschwerdeführerin mit unüberwindbaren oder zumindest äusserst gravierenden wirtschaftlichen Reintegrationsproblemen konfrontiert sähe, wovon jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht auszugehen ist. Daran könnte eine Befragung ihres aktuellen Arbeitgebers, welcher sich nur zur unbestrittenen, jedoch nicht entscheidrelevanten Integration der Be- schwerdeführerin in der Schweiz äussern könnte, genau so wenig etwas ändern wie eine Parteibefragung, mit welcher die Beschwerdeführerin le- diglich ihre unbelegten Behauptungen bezüglich ihrer wirtschaftlichen Reintegrationsprobleme wiederholen könnte. Die beantragte Partei- und Zeugenbefragung erweist sich deshalb als unnötig. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einsprache zu Recht abgewiesen hat. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde zu Recht wiederrufen und die Beschwerdeführerin wurde zu Recht aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen nachdem ihre Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen definitiv gescheitert ist, kein nach- ehelicher Härtefall vorliegt, die Massnahme vor Art. 8 EMRK stand hält und dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, welche diesen als unzulässig, unmöglich oder unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. -6- III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 1'312.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). -7- In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 12. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William