6.4. Insgesamt muss von einem klar überwiegenden Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ausgegangen werden. Damit durften die Verfügungen des AWA vom 19. Januar 2021 und vom 23. Februar 2021 widerrufen und die damit gewährten Beiträge zurückgefordert werden. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. - 14 - III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).