Erfolgte ein eingehendes Ermittlungsverfahren oder eine umfassende Interessenabwägung, geht die Praxis davon aus, dass das Interesse am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit in der Regel gewichtiger ist als dasjenige an der richtigen Rechtsanwendung (§ 37 Abs. 2 VRPG; BGE 144 III 285, Erw. 3.5; 137 I 69, Erw. 2.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1250; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 869, 873). Da das AWA die Härtefallhilfen in einem Verfahren mit weitgehender Selbstdeklarationen und bloss stichprobeweisen Überprüfungen gewährte, sind die genannten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.