Vor diesem Hintergrund ist das private Interesse der Beschwerdeführerin am Bestand der Verfügungen des AWA vom 19. Januar 2021 und 23. Februar 2021 von untergeordneter Bedeutung. Das Verwaltungsgericht beurteilte in einem Urteil vom 28. September 2023 den Widerruf einer Verfügung, mit welcher die Alkoholabgabe für die Inhaberin einer Kleinhandelsbewilligung festgelegt worden war. Weil die Bewilligungsinhaberin die Umsatzzahlen der Behörde selbst mitteilte, diese von einer "grundsätzlich ungeprüften Selbstdeklaration" ausging und lediglich Stichproben durchführte, mass es einem allfälligen Vertrauen in die Beständigkeit der Verfügung nur geringes Gewicht zu (vgl. Entscheid des Ver-