5.6.2. Wie der Regierungsrat zu Recht erwog, ergibt sich für das Jahr 2019 entsprechend dem HAFREP ein Mehrwertsteuer-Umsatz von Fr. 146'788.00, während die Beschwerdeführerin im Härtefallgesuch einen Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 141'483.00 deklarierte (angefochtener Entscheid, Erw. 4a; vorne Erw. 4.2). Die entsprechende Divergenz lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen und es bestehen erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Angaben im Gesuch wie auch in der relevanten Jahresrechnung. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Mitwirkungspflicht bei der Klärung der betreffenden Ungereimtheiten nur unzureichend nach.