Unter diesen Umständen lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht auf die Angaben im Härtefallgesuch abstellte. Gleich verhält es sich in Bezug auf die nachträglich erstellten Mehrwertsteuerdeklarationen. Jene konnten nicht herangezogen werden, zumal die eingetragenen Werte für das Jahr 2020 nicht mit den Mehrwertsteuer-Umsätzen gemäss HAFREP übereinstimmen. Unter diesen Umständen muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass die Vorinstanz das Gesuch um Härtefallhilfe gemäss § 7a SonderV 20-2 nicht abschliessend überprüfen konnte und daher die Voraussetzungen zu Recht als nicht gegeben erachtete. - 11 -