Würde auf die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin abgestellt, hätte sich der Ertrag im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr 2019 um 22 % reduziert (vgl. vorne Erw. 4.2). Für das Jahr 2018 liegen keine aussagekräftigen Umsatzzahlen vor, da sich die vor Verwaltungsgericht eingereichten Elemente der Jahresrechnung in zeitlicher Hinsicht nicht klar der Beschwerdeführerin oder der vorbestehenden Einzelfirma zuordnen lassen. Die eingelegte Jahresrechnung 2020 lässt zudem keine Schlüsse darüber zu, welche Umsätze bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurden. Unter diesen Umständen lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht auf die Angaben im Härtefallgesuch abstellte.